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23.11.2017 13:35 Alter: 7 yrs

Zum Begriff der Infrastruktur aus rechtlicher Sicht

Definitionen sind wichtig. Sie tragen zur Klarheit der Kommunikation bei und bringen Substanz in jede Diskussion ein. Bedeutung entfalten Begriffsbestimmungen darüber hinaus in der Jurisprudenz, denn je akkurater die Definition, umso plausibler ist sie für den Rechtsanwender. So ist es auch beim Begriff Infrastruktur, ein vielschichtiger (Sammel-) Begriff, dem eine Legaldefinition bisher fehlte.


Die Diskussion hier weiter zu führen ist das Anliegen von Dr. Oliver Rottmann, Geschäftsführender Vorstand im Kompetenzzentrum Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge e. V. an der Universität Leipzig.

Foto: Swen Reichhold

Herr Dr. Rottmann, warum sprechen Experten von einem unbestimmten Rechtsbegriff?

Seit der Begriff „ Infrastruktur“ im Jahr 1969 Eingang in das geschriebene Recht fand, wird er immer häufiger verwendet. Insbesondere im Bereich des Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt-, Planungs- und Wettbewerbsrechts, so dass er aus vielen Gesetzen nicht mehr wegzudenken ist. Ohne den Begriff näher zu konkretisieren, scheint ihn der Gesetzgeber aber eher assoziativ zu verwenden und seine Bedeutung beim Rechtsanwender als bekannt vorauszusetzen.

Auch ist anzumerken, der Begriff der Infrastruktur assoziiert neben Vielschichtigkeit auch Allgemeinheit sowie einen Umfangreichtum. Demzufolge ist der Sinngehalt aus Sicht des Rechtsanwenders nicht immer offenkundig oder gar fassbar. Eine anwendungsorientierte Konkretisierung im Falle des Gebrauchs erscheint daher geboten.

Wie steht es um den Infrastrukturbegriff aus volkswirtschaftlicher Sicht?

In der modernen Industriegesellschaft ist der Begriff „Infrastruktur“ vor allem in den Bereichen Politik-, Verwaltungs-, Ingenieur- und Planungswissenschaften präsent. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung zum Begriffsinhalt finden wir eigentlich nur auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre.

Reimut Jochimsen formulierte bereits 1966 eine Fassung des Begriffs Infrastruktur als „die Summe der materiellen und personellen Grundlagen einer Volkswirtschaft, die dazu beitragen, die Angleichung der Faktorenentgelte bei zweckmäßiger Allokation der Produktionsfaktoren, das heißt einen relativ hohen Integrationsgrad und das höchstmögliche Niveau der Wirtschaftsaktivitäten zu ermöglichen.“ Die Frage ist, kann diese auf Volkswirtschaft festgesetzte Begriffsbestimmung uneingeschränkt für juristische Zwecke verwendet werden?

Welchen Impuls geben Sie für eine weitere Sachdiskussion?

Nach unserer Betrachtung handelt es sich beim Terminus Infrastruktur um einen nicht gefestigten Sammelbegriff. Der Gesetzgeber geht zumeist von einem rein anlagenbezogenen Infrastrukturbegriff aus. Bei der juristischen Charakterisierung des Begriffsinhalts sollte jedoch der Gesetzestext und der darin enthaltene Normzweck zugrunde gelegt werden. So könnte man Infrastruktur als „Gesamtheit der dauerhaften Einrichtungen, Anlagen und Teile, die den grundlegenden sozialen und physischen Erfordernissen der Rechtssubjekte zu dienen bestimmt sind und zu deren Bereitstellung der Staat verpflichtet ist“ benennen.

Anfragen an: Opens window for sending emailrottmann@wifa.uni-leipzig.de

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Grundlage der Antworten ist die Publikation von Kristina K.Tyufekchieva, LL.M. (2017): „Zum Begriff der Infrastruktur aus rechtlicher Sicht“ aus dem Kompetenzzentrum für kommunale Infrastruktur Sachsen der Universität Leipzig