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< Kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle
30.04.2013 18:12 Alter: 12 yrs
Kategorie: Grüne Gase

Steigende Wasserpreise durch Gewerbesteuern?

Dr. Ralph Bartmuß und Sindy Krumbholz, Rechtsanwälte/Steuerberater und Partner der eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft, Leipzig/Dresden, zeigen in ihrem Beitrag mögliche Auswirkungen der Gewerbesteuerpflicht auf die Trinkwasserpreise in Deutschland.


Dr. Ralph Bartmuß Foto: eureos
Sindy Krumbholz Foto: eureos
Grafik: S. Jacob, www.punkt191.de

Die Trinkwasserpreise in Deutschland sind höher als in vielen anderen Ländern. Seit 2010 sind die Trinkwasserpreise durchschnittlich um etwa 10 Prozent gestiegen. Am teuersten ist das Trinkwasser in Ostdeutschland.Dies ist vor allem auf die höhere Wartungsintensivität sowie die Länge der Leitungsnetze zurückzuführen. Immer häufiger drohen nunmehr bei öffentlich-rechtlichen Versorgern auch Kostensteigerungen durch die Erhebung von Gewerbesteuern. Die Folgen sind einerseits Liquiditätsabflüsse und andererseits politischer Druck.

Die Finanzverwaltung unterstellt den Verbänden zunehmend eine Gewinnerzielungsabsicht. Die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung stärkt die Auffassung der Finanzverwaltung auf den ersten Blick. Bei genauerem Hinsehen stellt sich jedoch die Frage, ob ein Zweckverband unter Berücksichtigung des kommunalrechtlichen Kostendeckungsprinzips, welches aus einem Kostendeckungs- und einem Kostenüberschreitungsverbot besteht, überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht haben kann?

Der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht definiert, so dass sich Auslegungsspielräume ergeben, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Nach der Finanzrechtsprechung handelt derjenige mit Gewinnerzielungsabsicht, der nach Gewinnen strebt. Ob diese Absicht im Einzelfall vorliegt, kann lediglich anhand von äußeren Umständen beurteilt werden.

Schwierige Beurteilung

Aus den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen lässt sich entnehmen, dass, solange ein handelsrechtlicher Verlustvortrag besteht, grundsätzlich Gewinne erzielt werden können. Erst wenn der handelsrechtliche Verlustvortrag aufgebraucht ist und weiterhin Gewinne erzielt werden, geht der Bundesfinanzhof von einer Gewinnerzielungsabsicht aus.

Schwieriger gestaltet sich diese Beurteilung bei einem Abwasserentsorgungs- und Trinkwasserversorgungszweckverband oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Mehrspartenunternehmen. In diesem Fall besteht das handelsrechtliche Eigenkapital, insbesondere ein möglicher Verlustvortrag, aus den kumulierten Werten beider Sparten. Es empfiehlt sich daher — soweit möglich — in den jeweiligen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses entsprechende Spartenbilanzen aufzunehmen, um der Finanzverwaltung darlegen zu können, dass ein Verlustvortrag in der Trinkwassersparte tatsächlich existiert.

Daneben liegt aber nach der Rechtsprechung auch dann keine Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn die Gewinne ausschließlich zu dem Zweck erzielt werden, Rücklagen für Vermögensverluste zu bilden, mit denen in der Zukunft ernsthaft gerechnet werden muss. 

In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, Gewinne in eine Ersatzbeschaffungsrücklage einzustellen. Vielmehr hält es der Bundesfinanzhof für erforderlich, dass konkrete Kosten auf das Unternehmen zukommen, die nach der Wesensart des Betriebs und nach der Art seiner Bewirtschaftung aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können und einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter die Bildung von Rücklagen schon in aktuellen Wirtschaftsjahren nahelegen.

Hohe Anforderungen an Bildung von Rücklagen

Hieraus wird ersichtlich, dass an die Bildung von Rücklagen hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere darf die tatsächliche Geschäftsführung nicht von diesen Vorgaben beziehungsweise den gefassten Beschlüssen abweichen. Ein Verband, der neben der Trinkwasser- auch eine Abwassersparte unterhält, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Beschlüsse spartenbezogen gefasst werden.

Der Finanzverwaltung wird häufig entgegengehalten, dass aufgrund kommunalrechtlicher und satzungsrechtlicher Vorgaben keine Gewinne erzielt werden dürfen. So bestimmt der in den Kommunalabgabengesetzen der einzelnen Länder verankerte Kostendeckungsgrundsatz, dass die Gebühren höchstens so bemessen sein dürfen, dass sie die Gesamtkosten der Einrichtung decken. Eine entsprechende Formulierung wird häufig in die Verbandssatzung aufgenommen. Manche Verbandssatzungen enthalten sogar den Hinweis, dass die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Mitunter werden diese satzungsrechtlichen Regelungen als ausreichend angesehen, um die Gewinnerzielungsabsicht zu vermeiden. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof jedoch klargestellt, dass es nicht nur auf die satzungsrechtlichen Regelungen ankommt, sondern vor allem auf das Ergebnis des tatsächlichen Wirtschaftens.

Die Finanzverwaltung vertritt zunehmend die Auffassung, dass bereits die in den Kommunalabgabengesetzen vorgesehene Möglichkeit, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, d. h. kalkulatorische Kosten, in die Gebührenkalkulation einfließen zu lassen, zur Gewinnerzielungsabsicht führt. Sofern allerdings mit der Verzinsung des Anlagekapitals lediglich die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen gedeckt werden, kann nach unserem Dafürhalten nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. 

Im Übrigen sind öffentlich-rechtliche Versorger aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet, Kostenüberdeckungen in den Folgejahren auszugleichen, weswegen sie hierfür ergebnismindernd Pflichtrückstellungen zu bilden haben. Diese Rückstellungen erkennt die Finanzverwaltung nicht an, so dass die Handelsbilanzergebnisse durchaus negativ und die Steuerbilanzergebnisse positiv sein können. Es verwundert nicht, dass die Finanzverwaltung in solchen Fällen auf die Steuerbilanzergebnisse abstellen möchte. Ob dies richtig ist, wird der Bundesfinanzhof demnächst vermutlich in einem Revisionsverfahren entscheiden müssen. Die Ausrichtung der tatsächlichen Geschäftsführung am Kostendeckungsprinzip ist daher genauso maßgeblich für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht, wie das Vorliegen entsprechender satzungsmäßiger Regelungen. Wir werden die Entwicklung für öffentlich-rechtliche Versorger weiter verfolgen.

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