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< Neue Regeln führen zu mehr Bürokratie
30.04.2013 18:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Grüne Gase

Novelle des GWB soll Transparenz bringen

Das Spektrum der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Themen reicht sehr weit, betonte Dr. Bernhard Heitzer, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf der 11. Wasserwirtschaftlichen Jahrestagung des BDEW am 19./20. November 2012 in Berlin. In seinem Beitrag zum Wirtschaftspolitischen Rahmen für die Entwicklung der Wasserwirtschaft unterstrich er die hohe gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Branche. Dr. Heitzer nannte drei zentrale Themen, die aktuell auf der politischen Agenda stehen, die Wasserwirtschaft beschäftigen und vor große Herausforderungen stellt. Hier die wichtigsten Auszüge aus seinem Beitrag vor den Tagungsteilnehmern.


Foto: BMWi

Eine der zur Zeit wichtigen Fragen des wirtschaftspolitischen Rahmens für die Wasserwirtschaft ist die Kontrolle der Trinkwasser- Preise. Ich will kurz umreißen, welche Änderungen für die Wasserwirtschaft mit der 8. Novelle des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verbunden sind. Mit der Novelle soll die derzeit wenig transparente Situation beendet werden, dass die für die Wasserwirtschaft geltenden Regelungen nicht unmittelbar im Gesetz zu finden sind. Darüber hinaus wird zukünftig klargestellt, dass eine kartellrechtliche Kontrolle der Trinkwasserpreise nicht nur aufgrund des bewährten Vergleichsmarktkonzeptes erfolgen kann. Die Kartellbehörden sollen Preise auch dahingehend überprüfen können, ob sie die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Mit dieser Änderung ist der Bundestag einer Anregung des Bundesrates gefolgt und sie deckt sich auch mit der BGH-Entscheidung "Wasserpreise Calw" vom Mai diesen Jahres.

In der BGH-Entscheidung und im Gesetz wird allerdings ausdrücklich betont, dass die Kartellbehörden nicht ohne weiteres die Kostenansätze der Versorgungsunternehmen für ihre Prüfung zugrunde legen dürfen. Zu berücksichtigen sind nur solche Preisbildungsfaktoren, die ein rationell wirtschaftendes Unternehmen auch bei funktionierendem Wettbewerb in Ansatz bringen würde. Diese Klarstellung ist uns aus Sicht des Bundeswirtschaftsministerium wichtig. Für die Unternehmen muss ein starker Anreiz bestehen, sich trotz ihrer Monopolstellung stets zu fragen, was sie tun würden, wenn sie einem effektivem Wettbewerb ausgesetzt wären. Das ist quasi ein gesetzesimmanenter Anreiz für Effizienzsteigerungen. Lassen Sie mich noch eine weitere Frage ansprechen:

Ist es sinnvoll, dass die Kontrolle von Trinkwasserpreisen nur deshalb unterschiedlichen Maßstäben unterliegt, weil privatrechtliche Unternehmen Preise und öffentlichrechtliche Unternehmen Gebühren erheben?

Ich habe im letzten Jahr dazu meine Skepsis geäußert. Für die Trinkwasserkunden ist diese Trennung sicherlich unbefriedigend. Ich habe aber gleichzeitig auf die schwierigen Abgrenzungsfragen hingewiesen, die sich in diesem Zusammenhang stellen. Daher bedauere ich es außerordentlich, dass es insoweit wohl nicht zu der "greifbar nahen" höchstrichterlichen Klärung kommen wird. Dass der BGH dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst zeigt aber eines: Die öffentlich-rechtlichen Wasserversorger haben allen Anlass, ihren Betrieb wie privatrechtliche Unternehmen nach den Grundsätzen einer rationellen Betriebsführung zu organisieren. Für eine gesetzliche Klarstellung, dass in Bezug auf Gebühren eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht nicht stattfindet, sehe ich beim jetzigen Stand der Dinge keinen Anlass.

Konzessionen sind von erheblichem wirtschaftlichen Potenzial.

Neben der Wasserpreisdiskussion bewegt Ihre Branche natürlich auch der von Brüssel vorgegebene rechtliche Rahmen. Ich meine speziell die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen. Seit Ende letzten Jahres liegt nun der Entwurf der Richtlinie vor und er stößt überwiegend auf Kritik bei den Wirtschaftsverbänden und den Ländern. Insbesondere die Kommunen hegen die Befürchtung, dass ihre kommunale Selbstverwaltung beschränkt wird und die Vorschriften lediglich zu mehr Bürokratie führen werden. Die Branche fordert, sofern die Richtlinie nicht zu verhindern ist, dass sie nicht für die Wasserwirtschaft gelten soll.

Die Position der Bundesregierung ist etwas differenzierter. Ordnungspolitisch unterstützen wir die Ziele des Richtlinienentwurfs, mehr Rechtssicherheit und einen besseren Zugang zu den Konzessionsmärkten zu schaffen. Es ist wichtig, dass Konzessionen - wie öffentliche Aufträge auch - in einem transparenten und von Wettbewerb geprägten Markt vergeben werden. Ich möchte aber keinen Hehl daraus machen, dass wir erhebliche Zweifel haben, ob diese Ziele der Kommission mit zu detaillierten und umfangreichen Regelungen erreicht werden können.

Vor allem besteht unsere Sorge darin, dass die Komplexität der Regeln die Kommunen künftig davon abhalten könnte, Konzessionen am Markt zu vergeben. Die Bundesregierung setzt sich daher mit Nachdruck für eine schlankere Richtlinie ein. Wir haben den Eindruck gewonnen, dass die Kommission und die EU-Präsidentschaft unsere Sorgen zunehmend ernst nehmen. Hier ist vieles noch im Fluss.

Schutz des Trinkwassers oberste Priorität einräumen

Ein weiteres Thema, das verstärkt im Fokus einer kritischen öffentlichen Diskussion steht, betrifft die Förderung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten durch Fracking. Für die Sorge um den Schutz des Grundwassers und damit des Trinkwassers, wie sie geäußert wird, besteht volles Verständnis. Dem Schutz des Trinkwassers muss oberste Priorität eingeräumt werden. Fracking ist zwar keine neue, aber zumindest in der Öffentlichkeit wenig bekannte Technologie und hat so zu Skepsis und Vorbehalten geführt. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe hat kürzlich in einer Studie die Potenziale dieser Gasvorkommen, aber auch die mit einer Förderung verbundenen Risiken aufgezeigt. Die prognostizierten nutzbaren Vorkommen sind mit 0,7 bis 2,3 Bill. Kubikmeter in der Tat beachtlich. Die Nutzung dieser Reserven könnte unsere Versorgungssicherheit in der Energieversorgung erhöhen. Die BGR-Studie kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass die Risiken der Fracking-Verfahren beherrschbar sind. Wichtig ist mir dabei, hier eine transparente und an der Sache orientierte Debatte zu führen.

Opens external link in new windowIm Internet: www.bmwi.de

 

 

 

Genehmigungspraxis bei hydraulischen Bohrlochbehandlungen (Fracking)

Das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat am 31. Oktober 2012 eine Rundverfügung herausgegeben, in der "Mindestanforderungen an Betriebspläne, Prüfkriterien und Genehmigungsablauf für hydraulische Bohrlochbehandlungen in Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Niedersachsen (Fracking)" dargestellt sind. Kein anderes Bundesland verfügt über ein derartiges Fachwissen aus der Genehmigung und Überwachung von Frack Maßnahmen, da in Niedersachsen in den letzten 30 Jahren über 250 Fracks durchgeführt wurden.

Die Rundverfügung stellt keinen Freibrief für Fracking dar und enthält unter anderem folgende Verschärfungen:

1. Fracking wird in Wasserschutzgebieten nicht gestattet.
2. Fracking wird in Trink- und Mineralwassergewinnungsgebieten nicht gestattet.
3. Fracking wird in Heilquellenschutzgebieten nicht gestattet.
4. Fracking wird in erdbebengefährdeten Gebieten nicht gestattet.
5. Es dürfen nur Behandlungsflüssigkeiten verwendet werden, die als "schwach wassergefährdend" (Wassergefährdungsklasse I) oder als "nicht wassergefährdend" einzustufen sind.
6. Der Mindestabstand zwischen der Obergrenze des hydraulisch erzeugten Risses und der Untergrenze von nutzbaren Grundwasserleitern muss mindestens 1000 m betragen.

Durchgeführte Studien kommen zu dem Ergebnis, dass eine Erkundung und voraussichtlich auch Förderung von Erdgas aus Shalegas-Lagerstätten unter bestimmten Voraussetzungen mit den Anforderungen des Umwelt- und Gewässerschutzes vereinbar ist. Sofern demnach die rechtlichen Vorgaben beachtet und die technischen, umweltrelevanten und sicherheitlichen Anforderungen beachtet werden, ist aus geowissenschaftlicher Sicht grundsätzlich eine umweltverträgliche Anwendung der Frack-Technologie möglich. www.lbeg.niedersachsen.de