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03.03.2017 15:33 Alter: 8 yrs

Neues elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten

Die Bundesnetzagentur richtet derzeit ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten, das sogenannte Marktstammdatenregister (MaStR) ein. Das MaStR wird in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber erfassen. Dies betrifft sowohl Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) als auch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Nicht-EE-Energien (Konventionelle Anlagen).   Rechtsanwalt Dr. Thieß Hartmann von Becker Büttner Held I PartGmbB informiert aktuell über wesentliche Inhalte des neuen Registers.


Foto: Enno Kapitza

2017 wird ein neues zentrales Register für die Strom- und Gaswirtschaft in Betrieb gehen. Die Grundlagen des sog. Marktstammdatenregisters wurden durch das Strommarktgesetz in den §§ 111e und 111f des Energiewirtschaftsgesetzes geschaffen. Mit dem Register kommen neue Aufgaben auf die Strom- und Gasnetzbetreiber zu. In der Gesetzesbegründung erklärtes Ziel ist der Abbau von Bürokratiekosten. Durch die zentrale Speicherung aller relevanten Daten sollen zahlreiche andere Informations- und Meldepflichten etwa nach dem Energieinformationsnetz, im Rahmen des Energiestatistikgesetzes, zum Kraftwerksanschlussregister sowie zum Herkunftsnachweisregister, PV-Meldeportal und EEG-Anlagenregister ersetzt werden.

Inhalt und Ausgestaltung des Registers wurden durch die Bundesnetzagentur über einen Zeitraum von zwei Jahren mit Branchenvertretern konsultiert. Jetzt wird das Register durch die Marktstammdatenregisterverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums verbindlich. Die Verordnung wurde Ende Dezember 2016 als Entwurf veröffentlicht und Ländern und Verbänden zur Anhörung übermittelt. Die Verabschiedung und Inkrafttreten stehen kurz bevor.

Das Marktstammdatenregister stellt erhebliche Anforderungen vor allem an alle Strom- und Gasnetzbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen. Weitere Adressaten sind Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber, Strom- und Gaslieferanten, Speicherbetreiber und sogar Verbraucher, wenn diese an Höchst- oder Hochspannungsnetzen bzw. an Fernleitungsnetze angeschlossen sind. Eine Erweiterung auf weitere Verbrauchsgruppen, etwa in Mittelspannung, ist langfristig angedacht.


Anforderungen aus der Verordnung

Die Regelungen der künftigen Marktstammdatenregisterverordnung dienen der Einführung sowie Umsetzung des neuen Registers. Daneben nehmen weitere gesetzliche Regelungen auf das Register Bezug: Im Kraftwärmekopplungsgesetz und im Erneuerbare-Energien-Gesetz in den neuesten Fassungen ist geregelt, dass die Auszahlung von Zuschlägen und Förderungen an die ordnungsgemäße Meldung der Erzeugungsanlagen zum Marktstammdatenregister geknüpft ist. Bei Nichtmeldungen oder nicht rechtzeitigen Meldungen reduziert sich der Förderanspruch. Aus den grundlegenden Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz ist zudem erkennbar, dass künftig weitere energiewirtschaftliche Privilegierungen etwa im Stromsteuer- und Energiesteuergesetz oder in der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung an die ordnungsgemäße Meldung zum Marktstammdatenregister geknüpft werden können (vgl. Abb. „Rechtliche Grundlagen“).

Start steht bevor

Das Marktstammdatenregister startet zeitnah. Netzbetreiber werden deutschlandweit wohl ab April oder Mai 2017 zu ersten Meldungen aufgefordert sein. Alle Anlagenbetreiber deutschlandweit, insbesondere auch von Bestandsanlagen, werden im Nachgang über einen Übergangszeitraum von zwei Jahren dann die Verantwortung für ihre im Register gespeicherten Daten übernehmen müssen. Auch müssen sich innerhalb eines halben Jahres alle weiteren Marktakteure registriert haben.

Die Details finden sich in der Marktstammdatenregisterverordnung. Wo die Verordnung noch Lücken lässt, ist die Bundesnetzagentur ermächtigt, die weitere Ausgestaltung durch Festlegung und Allgemeinverfügung zu regeln.

Wichtige Punkte aus der Verordnung

Fast alle Verstöße gegen Melde- und Prüfpflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind bußgeldbewährt. Das gilt etwa für die Registrierungspflicht als Marktakteur, die Meldepflicht von Änderungen eingetragener Daten und die Prüfpflichten der Netzbetreiber.

Die Bundesnetzagentur wird weitgehende Rechte erhalten, die zum Marktstammdatenregister gemeldeten Daten mit sonstigen eigenen Datensammlungen sowie mit Datensammlungen anderer benannter Behörden abzugleichen. Es wird immer wichtiger, bei den verschiedensten Meldepflichten auf konsistente Daten zu achten.

Netzbetreiber müssen überprüfen, ob die von Dritten gemeldeten oder geänderten Daten richtig sind. Zudem müssen sie gemeldete (Erzeugungs-)Einheiten zu sog. Lokationen zusammenfassen. Die dafür vorgesehene Frist von einem Monat wird dann problematisch, wenn bei der erstmaligen Überprüfung der Datenverantwortung von Bestandsanlagenbetreibern tausende Prüfpflichten zeitgleich anfallen.

Der zeitgleiche Arbeitsanfall ist deshalb nicht unwahrscheinlich, weil die Netzbetreiber durch die Verordnung verpflichtet werden, alle Bestandsanlagenbetreiber an ihrem Netz mit den Jahresrechnungen 2017 und 2018 auf deren neue Meldepflichten hinzuweisen. Was die Prüfpflicht der Netzbetreiber betrifft, so findet sich übrigens die in den Konsultationen bei der Bundesnetzagentur vielfach geforderte Haftungserleichterung für Fehler bei der Prüfung im Verordnungsentwurf nicht wieder. Es findet sich aber immerhin der Hinweis, dass „aufwendige eigene Ermittlungen von den Netzbetreibern nicht verlangt werden (können), da ihnen z. B. kein Betretungsrecht zusteht“.

Für Anlagenbetreiber ist wichtig, dass nach der Verordnung die Förderansprüche von neuen und bestehenden EEG- und KWK-Anlagen so lange nicht fällig werden, bis die Datenverantwortung erstmalig übernommen bzw. neue Anlagen erstmalig registriert sind.

Herausforderung für betroffene Netzbetreiber

Nach Auswertung der neuen Verordnung und nach Rückmeldungen aus der Praxis ist deutlich geworden, dass das neue Marktstammdatenregister in einem ersten Schritt eine enorme Herausforderung für betroffene Netzbetreiber darstellt. Auf Geschäftsführungsebene sind Verantwortlichkeiten für die Datenmeldungen festzulegen, auf Arbeitsebene sind Strategien zu entwickeln, wie die erste große Welle an Netzbetreiberprüfungen innerhalb der nächsten zwei Jahre bewältigt werden kann.

Dabei wird es gerade für größere Netzbetreiber mit einer größeren Zahl an Erzeugungsanlagen entscheidend sein, inwieweit die eigene IT bei der Bewältigung der Aufgaben unterstützt und die von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte Webschnittstelle zum automatisierten Abgleich der eigenen Deltadatenbanken mit dem Marktstammdatenregister genutzt werden kann.

Bis das Register tatsächlich den Erwartungen des Gesetz- und Verordnungsgebers sowie der Bundesnetzagentur genügt, also eine echte Arbeitserleichterung für die Branche wird, ist sicherlich noch ein weiter Weg zu gehen.

Weitere Informationen unter Opens external link in new windowwww.bbh-online.de