Nachricht
Kategorie: Grüne Gase
Kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle
Derzeit wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), also das Kartellrecht, novelliert. Die diskutierten Änderungen sind für die Trinkwasserversorgung von Relevanz. Zur Erinnerung: Das Kartellrecht enthält seit langem eine verschärfte Missbrauchsaufsicht über die Trinkwasserversorgung. Auf dieser Grundlage haben die Kartellbehörden in letzter Zeit verstärkt die Abgabepreise von Trinkwasserversorgern ins Visier genommen. Jüngstes und prominentestes Beispiel ist die Preissenkungsverfügung gegen die Berliner Wasserbetriebe durch das Bundeskartellamt.
Geschlossene Versorgungsgebiete, aber verschärfte Preiskontrolle
Die verschärfte Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft bedeutet im Grunde, dass die Kartellbehörden leichter als in anderen Wirtschaftssektoren Preismissbrauchsverfahren einleiten können. Es reicht ein einfacher Vergleich der Preise oder auch Erlöse mit anderen Versorgern und das betroffene Wasserversorgungsunternehmen kommt in einen erheblichen Rechtfertigungszwang. Man kann diese verschärfte Form einer Missbrauchsaufsicht als Ausgleich dafür sehen, dass die Wasserversorgung regelmäßig in geschlossenen Versorgungsgebieten erfolgt. Sie trifft Wasserversorger, die aufgrund von Konzessions- und Demarkationsverträgen oder aufgrund natürlicher Begebenheiten in geschlossenen Versorgungsgebieten tätig sind, gleichermaßen. Bislang kontrollieren die Kartellbehörden nur Trinkwasserpreise. Erste Zeichen von Landeskartellbehörden deuten aber darauf, dass bald auch Abwasserpreise ins Visier geraten könnten.
Änderungen durch GWB-Novelle
Zwei wesentliche Änderungen werden bei der GWB-Novelle diskutiert: Sicher scheint, dass künftig eine Kostenkontrolle einzelner Versorger auch im Rahmen der verschärften Missbrauchsaufsicht möglich ist. Die Behörde muss dann nachweisen, dass die geforderten Entgelte die Kosten der Trinkwasserversorgung in unangemessener Weise überschreiten. Noch offen ist, ob der vom Bundesrat geforderte Ausschluss einer kartellbehördlichen Aufsicht über öffentlichrechtliche Gebühren kommt. Systematisch ist die kartellrechtliche Kontrolle hoheitlich geprägter Bereiche, hier z. B. durch den Erlass einer Gebührensatzung, ein Fremdkörper.
Wenn es nach dem Bundeskartellamt und der Monopolkommission ginge, soll auf diese Weise aber die so genannten "Flucht in die Gebühren" verhindert werden.