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Änderung des Stromsteuer-Gesetzes: Mehr Rechtssicherheit
Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Stromsteuerbefreiungen sind damit so gestaltet, dass sie zum EU-Beihilferecht konform sind.
Seitens der Energiewirtschaft hat sich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) geäußert und begrüßt das Gesetz ausdrücklich als Fortschritt für die Energiewende: Durch dieses Mehr an Rechtssicherheit werden Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz gestärkt.
Im Dezember 2018 hat die Bundesregierung eine Reform des aktuellen Energie- und Stromsteuergesetzes verabschiedet. Eine der wichtigsten Änderungen des neuen Energie- und Stromsteuergesetz 2019 betrifft die Stromsteuerbefreiung. Dieser Schritt war notwendig, da sich die EUVorgaben in Bezug auf die Stromsteuerbefreiung in den letzten Jahren stetig verändert haben.
Die Verabschiedung des Gesetzes beendet die jahrelange Diskussion, das EU-Beihilferecht erfordere, bereits Anlagen mit einer (Nenn-) Leistung von über 1 Megawatt mit Stromsteuer zu belasten - anstatt die bewährte Grenze von 2 Megawatt beizubehalten. Dezentrale Anlagen vor Ort, die Wirtschaft und Bürger im Umkreis von 4,5 km mit Strom versorgen, werden weder rückwirkend noch in Zukunft mit der Stromsteuer belastet.
Bundestag sorgt für Rechtssicherheit
Der Bundestag sorgt mit seiner Entscheidung für das dringend nötige Mehr an Rechtssicherheit bei der Energiewende. Dies ist durchaus ein wichtiges Signal, denn der Umbau zu einer sicheren, nachhaltigen und wirtschaftlichen Energieversorgung gelingt nur dezentral und lokal. Deshalb investieren kommunale Unternehmen seit langem in den Ausbau dezentraler Anlagen vor Ort – im Vertrauen auf geltende Gesetze. Rückwirkend wirksame, zusätzliche Steuerbelastungen hätten zahlreiche Investitionen kommunaler Unternehmen nachträglich empfindlich entwertet, den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen erschwert und den weiteren Ausbau gebremst. Jetzt stellt der Gesetzgeber klar: Wer Wirtschaft und Bürger in seiner Region mit Strom aus Anlagen vor Ort versorgt, wird nicht zusätzlich mit der Stromsteuer belastet.
Klares Signal für Ressourcenschonung im eigenen Unternehmen
Auch Anlagenbetreiber, die Strom aus ihrem Klär- oder Deponiegas erzeugen und selbst verbrauchen, werden - unabhängig von der Anlagengröße - nicht mit der Stromsteuer belastet. Deshalb begrüßt der VKU, dass der Gesetzgeber nun mit dieser Regelung auch Abwasser- und Abfallentsorgern künftig ermöglicht, für umweltfreundliche Eigenversorgungskonzepte einen wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen, und einen wesentlichen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten. Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass die Anlagenbetreiber weiterhin einen hohen Verwaltungsaufwand haben. So ist der Vollzug entscheidend. Deshalb geht der Appell an die zuständige Zollverwaltung, das Gesetz praxisgerecht umzusetzen und auszulegen: Im eigenen Unternehmen muss mindestens das gesamte Betriebsgelände als Ort der Erzeugung verstanden werden. Die Nachweispflicht der Betreiber, dass der Strom zeitgleich zur Erzeugung verbraucht wurde, muss in einem Rahmen bleiben, der im Betriebsalltag auch machbar ist.
Matthias Ziegler